§ 1 Geltungsbereich; Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen, Reparatur und Wartung abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
  1. Sofern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wird, sind alle Vereinbarungen, die in Ausführung des Vertrages getroffen werden in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmen sind in dieser Geschäftsbedingung sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personen, Gesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Gegenüber Verbrauchern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit sie hier rechtlich auf ein Vertragsverhältnis mit diesen anwendbar sind.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

  1. Sofern die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Umgekehrt sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  1. Die in unseren Angeboten, Drucksachen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie Maß, Gewicht, Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnung, Baujahre und Beschreibungen sind nach bestem Wissen gemacht und unverbindlich. Die Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  1. Nur diejenigen Gegenstände gehören zum Lieferumfang, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Für Zeichnungen, Abbildungen und Kalkulationen sowie sonstige von uns überlassene Unterlagen besteht ein Eigentums- und Urheberrecht. Sie sind auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurück zu geben. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.
  1. Mit Bestellung der Ware gibt der Kunde eine verbindliche Erklärung ab, wonach er die bestellte Ware erwerben möchte. Eine Annahme der Bestellung des Kunden durch uns erfolgt erst mit schriftlicher Bestätigung. Auch telegrafische, telefonische und mündliche Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  1. Sofern Bestellung auf elektronischem Weg erfolgt, so kommt auch in diesem Fall ein Vertrag ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  1. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, sofern die nicht erfolgte Selbstbelieferung nicht durch uns zu vertreten ist. Wir werden unsere Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und erhaltene Leistungen zurück erstatten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“. Kosten für Porto, Fracht, Zoll, Verpackung, Versicherung und sonstiger Spesen sind nicht im Preis enthalten; hier erfolgt gesonderte Berechnung.
  1. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen eingeschlossen; in der Rechnung erfolgt gesonderter Ausweis in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung.
  1. Skontoabzug ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt sich mit entsprechendem Nachweis vorbehalten.
  1. Aufrechnungen sind für den Kunden nicht zulässig, es sei denn, dass die aufgerechneten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
  1. Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehrals 6 Wochen liegen sind Preisänderungen zulässig; insbesondere haben wir die Berechtigung die Preise angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss und Ablauf von 6 Wochen bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktgemäßen Einstandspreise nach oben verändern.
  1. Sofern uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Es besteht in diesem Fall auch die Berechtigung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  1. Wir haben das Recht bei jedem Zahlungsverzug unter Fälligstellung sämtlicher offener Forderungen von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und diese zu kündigen, ohne dass dieser hieraus Ansprüche gegen uns ableiten kann.
  1. Bei Teillieferungen steht uns das Recht zu, Teilzahlungen zu verlangen.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes. Eine Haftung für Transportschäden wird von uns nicht übernommen.
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  1. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.
  1. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf die Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar sind.
  1. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Der Lieferumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.Sofern Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben entstehen, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
  1. Sofern der Kunde in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser sich im Annahme oder Schuldnerverzug befindet.
  1. Ferner haften wir auch unter Berücksichtigung eines Verschuldens unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für den Lieferverzug nur, bei zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.

§ 5 Gefahrübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  1. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  1. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch Transportversicherung eingedeckt. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Gleiches gilt nach Anzeige der Versandbereitschaft.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor.
  1. Eine Be- und Verarbeitung von gelieferten Material und Zubehör bzw. der gesamten Warenlieferung auch durch Verbindung mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder in sonstiger Art und Weise mit anderen Gegenständen erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag. Sofern die Verarbeitung mit uns nicht gehörender Gegenstände erfolgt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verbundenen Waren. Gleiches gilt bei Vermengung und Vermischung.Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihn durch Verbindung der Kaufsache mit Grund und Boden gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zugesicherten Forderungen mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  1. Der Kunde ist verpflichtet uns auf Verlangen jederzeit alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie die aus der Veräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
  1. Von einer Pfändung oder einer anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums oder Forderungsrechts durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Recht zu wahren, insbesondere die beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an den Waren und Forderungen zu verständigen. Wir widersprechen hiermit jeder Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware oder der sich hieraus entwickelten Sache.
  1. Es bleibt uns vorbehalten, durch entsprechende Mitteilung gegenüber dem Kunden der Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Dies insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält. Der Widerruf gilt als erfolgt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  1. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Produkte leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nach Erfüllung).
  1. Sofern Nachbesserung egal in welchem Bereich hinsichtlich Komponenten oder gelieferter Produkte erforderlich ist, sind uns die Komponenten bzw. gelieferten Produkte an unserem Standort ausgebaut zur Verfügung zu stellen. Dies auf Kosten des Kunden und auch erneuter Nachbesserung.
  1. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  1. Der Kunde hat die Verpflichtung, gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen zu untersuchen. Zu offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Zubehör sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner ist Offensichtlichkeit gegeben, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert worden ist. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.Mängel die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  1. Sofern der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag gem. obigen Absatz wählt, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  1. Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere aus dem Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge hat der Kunde.
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, wobei dies nicht gilt, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig gemäß obigen Absatz angezeigt hat.
  1. Hinsichtlich der Beschaffenheit einer Kaufsache gilt nur eine Vereinbarung hinsichtlich der Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar.
  1. Sofern Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, Teile nicht fachgemäß oder nicht durch uns oder nachweislich qualifiziertes Fachpersonal ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder eine typische Fehlbedienung erfolgt, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.
  1. Falls – auch bei Nichtvorliegen eines Mangels – einem Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages von uns ausnahmsweise aus Kulanz stattgegeben wird, sind uns vom Kunden die insoweit entstandenen Kosten insbesondere Transportkosten und der entgangene Gewinn zu ersetzen.
  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt und vereinbart ist, hat der Käufer selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Ein Mangel ist in diesem Fall nur dann vorhanden, wenn wir dem Kunden die Eignung schriftlich bestätigt haben.Erfolgt die Herstellung oder Beschaffung von Ware nach der Spezifikation des Kunden so geht damit auf jeden Fall kein Mangel einher, wenn der Liefergegenstand nicht für die gewünschten Zwecke geeignet ist.
  1. Im Rahmen der Gewährleistung ist das gelieferte Produkt grundsätzlich an unserem Sitz zur Vornahme von Nachbesserungen zu Verfügung zu stellen. Sofern auf Wunsch des Kunden anderweitig nachgebessert wird, hat dieser alle zusätzlichen Kosten mit entsprechender Vorkasse zu ersetzen.

 

§ 8 Spezielle Wartungs- und Montagebedingungen

  1. Diese Bedingungen in § 8 gelten in Ergänzung der übrigen Inhalte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reparatur-, Montage-, Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen, die wir übernehmen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung, z. B. hinsichtlich des Preises eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wird.
  2. Die Abrechnung von Arbeitsstunden erfolgt nach unseren allgemeinen Verrechnungssätzen, wobei Überstundenzuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit unseren aktuellen Zuschlägen separat berechnet werden. Zuschläge sind auch für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen oder bei Gefahren und besonderer Erschwernis im Bereich von Montageeinsätzen nach unseren aktuellen diesbezüglichen Verrechnungssätzen zulässig.Bei Verzögerungen der Arbeiten ohne unser Verschulden werden Ausfall-, Warte- und ggf. zusätzliche Reisezeit berechnet, wobei dies auch bei pauschal vereinbarten Leistungen gilt.Der Kunde hat unseren Mitarbeitern auf Verlangen die aufgewendeten Arbeitszeiten auf einem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung schriftlich zu bestätigen.Auch hier gilt, dass alle Verrechnungssätze jeweils zzgl. der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet wird. Ansonsten gelten auch die von unseren Mitarbeitern aufgezeichneten internen Nachweise als anerkannt.
  1. Sonstige Kosten, Übernachtungskosten und Auslöse werden nach dem jeweils bestehenden Verrechnungssatz des Auftraggebers zusätzlich verrechnet.
  2. Der Kunde hat die Durchführung der Montage vor Ort durch sein eigenes Personal auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort zu treffen. Technische Hilfeleistungen sind durch Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften in eigener Verantwortung durchzuführen. Es sind alle notwendigen baulichen und technischen Arbeiten im Rahmen der Hilfeleistung zu erbringen. Außerdem sind für die Durchführung der Arbeit notwendige Vorrichtungen und Werkzeuge ebenso zur Verfügung zu stellen wie Heizung, Wasser, Beleuchtung, wie schließlich aller erforderlichen Anschlüsse.Sofern Montagen länger dauern, sind sämtliche Maßnahmen zur Absicherung des Montageortes sowie der ggf. mitgebrachten Materialien durch den Kunden zu gewährleisten.
  1. Sofern Fristen vereinbart sind, sind diese eingehalten, sofern gegenüber dem Kunden oder einem von ihm bestimmten Dritten Abnahmebereitschaft erklärt wird. Sofern sich die Montagefrist aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde nicht zu vertreten hat, die aber erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung der Montage haben, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; insbesondere gilt dies bei Verzug des Kunden.
  2. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald die Beendigung angezeigt ist. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden selbst oder von einem von ihm zu bestimmenden Dritten, der in diesem Zusammenhang auch die Ordnungsgemäßheit der erbrachten Leistung zu bestätigen hat. Sofern eine Bestätigung unterbleibt, gleichwohl aber die von uns erbrachte Leistung vorbehaltlos entgegengenommen wird, geht damit eine konkludente Abnahme einher. Zur Abnahme ist legitimiertes Personal vorzuhalten. Sofern Abnahme verspätet oder zu einem anderen Zeitpunkt abweichend der vorangezeigten Abnahmebereitschaft erfolgt, gehen sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten zu Lasten des Kunden.Mit Abnahme geht die Gefahr unter Wegfall unserer Haftung auf den Kunden über. Dies gilt auch für erkennbare Mängel, soweit man sich nicht eine Geltendmachung noch vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch die probeweise Inbetriebnahme durch den Kunden.Eine Abnahme kann nur verweigert werden, wenn die vom Kunden gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern; andernfalls besteht Verpflichtung, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.Sofern sich die Abnahme ohne unser Verschulden verzögert, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigungsanzeige hinsichtlich der Montage als erfolgt.
  3. Ergänzend zu den sonstigen Regelungen hinsichtlich der Rechnungsstellung sind sich die Parteien einig, dass die Abrechnung gemäß den aktuellen Verrechnungssätzen nach Beendigung der Arbeiten aufgrund des tatsächlichen Arbeitsaufwandes erfolgt. Wir haben das Recht Vorauszahlungen, Zwischenrechnungen oder Abschlagszahlungen zu stellen.
  4. Hinsichtlich der Gewährleistung und den Mängelansprüchen gelten soweit vertretbar die sonstigen Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Arbeiten 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Es ist unverzüglich und schriftlich zu rügen. Die Beseitigung einen gewährleistungspflichtigen Mangels durch Dritte darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen, sofern nicht ein zwingender Notfall vorliegt. Hier ist aber dann durch einen Dritten der Mangel hinreichend festzustellen und die Mangelbehebung ist zu dokumentieren und soweit als möglich nachzuweisen, damit wir hierfür eintrittspflichtig sind.
    Bei Selbstvornahme entfällt unsere Gewährleistung.
  5. Was die Haftung anbetrifft, so erfolgt diese bei Schäden, die nicht am Montageteil bzw. am Montagegegenstand selbst entstanden sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Mängel die arglistig verschwiegen wurden und soweit nach Produkthaftungsgesetz Haftung besteht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Sofern durch uns oder unsere Mitarbeiter ein Hinweis darauf gegeben wird, dass eine Reparatur oder Montagearbeiten oder Wartungsarbeiten nicht den gewünschten Erfolg nach sich ziehen könnte oder Bedenken bestehen, so übernehmen wir für die Arbeiten keinerlei Gewährleistung, wenn durch den Kunden der Auftrag gleichwohl erteilt wird.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berufen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorherigen Bestimmungen vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Sofern die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  1. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wernberg-Köblitz. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ebenfalls am Standort Wernberg-Köblitz. Es besteht allerdings Berechtigung unsererseits, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch diejenige Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.